Gläserne Stiftung ist nun wirklich durchsichtig zurück
Offenlegungspflicht: Verschärfte Gangart für Privatstiftungen bei der Vorlage von Urkunden
Privatstiftungen behalten seit 1997 die steuerlichen Annehmlichkeiten des Stiftungssteuerrechts nur, wenn sie ihre Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde in der jeweils gültigen Fassung dem Finanzamt offenlegen. Sollte die Stiftung über einen Treuhänder gegründet worden sein, muss auch diese Treuhandschaft gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Nur die „gläsernen“ Stiftungen kommen in den Genuss der 12,5-prozentigen Zwischenbesteuerung für Zinsen und Veräußerungsgewinne. Eine gläserne Stiftung liegt also dann vor, wenn der tatsächliche Stifter bekannt gegeben wurde (im Fall der Gründung durch Treuhänder) und Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde beim Firmenbuchgericht vorgelegt wird.
Während die Stiftungsurkunde in der Urkundensammlung der Firmenbuchgerichte für jedermann einsehbar ist, enthält die Stiftungszusatzurkunde unter Umständen vertrauliche Details, die der Stifter nicht der Öffentlichkeit preisgeben will.
Ende der Kulanz
Die Finanzverwaltung hat die gesetzliche Offenlegungsverpflichtung bisher kulant ausgelegt und nur verlangt, dass die Urkunden nach Aufforderung durch das Finanzamt vorzulegen sind. Demgegenüber hat der Unabhängige Finanzsenat Salzburg diese Verpflichtung in seiner jüngsten Entscheidung streng als Bringschuld ausgelegt: Die Sanktionierung der unterlassenen Offenlegung steht weder im Ermessen der Abgabenbehörde, noch ist sie von einem Verschulden des Stiftungsvorstandes abhängig, sondern ist eine zwingende Rechtsfolge.
Die Urkunden sind in der Urfassung sowie nach jeder Änderung ohne Aufforderung unverzüglich, das heißt ohne erhebliche und schuldhafte Verzögerung, dem Finanzamt zu übermitteln. Eine Wiedereinsetzung ist auch bei unverschuldeter Säumnis nicht möglich. Offenzulegen sind die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde als Gleichschrift oder eine amtlich beglaubigten Abschrift. Eine bloße Fotokopie wäre nicht ausreichend. Die unverzügliche Vorlage wird in vielen Fällen nicht erfolgt sein. Allerdings besteht aufgrund der bisherigen Richtlinien der Finanzverwaltung Vertrauensschutz.
Internationaler Druck
Verletzt die Stiftung nach einer unterjährigen Änderung der Zusatzurkunde ihre Offenlegungsverpflichtung, so verliert sie für das gesamte Jahr und die Folgejahre die Sonderbesteuerung und wird wie ein bilanzierender Gewerbetreibender besteuert.
Ab dem 1. Juli 2010 wird die Gangart auf internationalen Druck weiter verschärft: Die Verletzung der Offenlegungsverpflichtung wird neben dem Verlust der steuerlichen Vorteile als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet.
Weiters muss das Finanzamt nach der Entdeckung der Nichtvorlage eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Innenministeriums senden. Bestehende Stiftungen können bis zum 30. September 2010 eine unterlassene Offenlegung nachholen und damit die Geldwäscheverdachtsmeldung vermeiden.
Copyright © 2010 WirtschaftsBlatt 26/05/2010

