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Mit 1.1.2010 gilt der neue Freibetrag zurück

Der derzeitige Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG), der nur für Freiberufler, Einnahmen-/Ausgabenrechner sowie Land- und Forstwirte Geltung hatte, kann letztmalig bei der Veranlagung 2009 in Anspruch genommen werden.

Ab der Veranlagung 2010 wird dieser Freibetrag in den neuen GEWINNFREIBETRAG (GFB) übergeführt und steht künftig zusätzlich auch allen bilanzierenden Unternehmen (nicht jedoch juristischen Personen) offen.

Der GFB wird von 10 Prozent auf 13 Prozent der Bemessungsgrundlage (= Gewinn einschließlich Übergangsgewinn) angehoben. Er beträgt aber wie bisher maximal 100.000 Euro pro Kalenderjahr und Steuerpflichtigem und wird in folgende zwei Segmente aufgeteilt:

a) Grundfreibetrag

Für eine Gewinnbemessungsgrundlage bis 30.000 Euro kommt der Steuerpflichtige künftig automatisch in den Genuss des Grundfreibetrages in Höhe von 13 Prozent (= max. 3.900 Euro) pro Steuerpflichtigem und Jahr. Für dessen Geltendmachung ist weder eine Investition in betriebliche Wirtschaftsgüter noch in begünstigte Wertpapiere nachzuweisen. Er wird im Zuge der steuerlichen Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. 

Beispiel:
Das Unternehmen erzielt im Wirtschaftsjahr 2010 einen zu versteuernden Gewinn in Höhe von 30.000 Euro Auf Grund des neuen Gewinnfreibetrages ergibt sich in diesem Jahr ohne jegliche Investitionsverpflichtung eine Steuerreduzierung in Höhe von 1.700,40 Euro.

b) Investitionsbedingter Freibetrag
Übersteigt die Gewinnbemessungsgrundlage den Betrag von 30.000 Euro, können bis zu einer zusätzlichen Gewinn-Bemessungsgrundlage von maximal 739.230 Euro, 13 Prozent als investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im betreffenden Wirtschaftsjahr in entsprechendem Ausmaß in neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Inventar, als auch Gebäude und Mieterinvestitionen, nicht jedoch PKW's sowie geringwertige Wirtschaftsgüter) mit einer gewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als 4 Jahren investiert wird, oder begünstigte Wertpapiere mit einer Mindestlaufzeit von 4 Jahren ab Anschaffungszeitpunkt gekauft und dem Betriebsvermögen zugeführt werden.

Beispiel:
Ein protokolliertes Einzelunternehmen mit dem Bilanzstichtag 31.1. erzielt im Wirtschaftsjahr 2010 voraussichtlich einen zu versteuernden Gewinn in Höhe von 100.000 Euro. Nachdem in diesem Wirtschaftsjahr keine Investition umgesetzt werden konnte, entscheidet sich der Betriebsinhaber zum Kauf von begünstigten Wertpapieren in Höhe von 9.100 Euro (= 13 Prozent der zutreffenden Gewinn-Bemessungsgrundlage), um den neuen investitionsbedingten Freibetrag in Anspruch nehmen zu können. Durch den neuen Gewinnfreibetrag (Grund- und investitionsbedingter Freibetrag) erreicht das Unternehmen in diesem Wirtschaftsjahr eine Steuerersparnis in Höhe von 6.500 Euro.

Zu beachten ist, dass in jeder Form der Gewinnpauschalierung nur der Grundfreibetrag, nicht jedoch der investionsbedingte Freibetrag beansprucht werden kann.

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